Die Auslegung des Entlassungsbegriffs durch den EuGH ist immer wieder Gegenstand rechtswissenschaftlicher Diskussion. Für Verunsicherung sorgte der EuGH etwa in der Rs. Pujante Rivera mit der Aussage, eine vom Arbeitgeber zulasten des Arbeitnehmers einseitig vorgenommene erhebliche Änderung eines wesentlichen Bestandteils des Arbeitsvertrags sei eine Entlassung i. S. d. MassenentlassungsRL. Diese Aussage hat der EuGH in der Rs. Socha u. a. und der Rs. Ciupa u. a. sowie jüngst in der Rs. Ineo Infracom wiederholt. Der Beitrag befasst sich anlässlich dieser Rechtsprechung mit der Frage, ob der EuGH bereits in einer schwerwiegenden Vertragsänderung durch den Arbeitgeber – unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis daraufhin fortgesetzt oder beendet wird – eine Entlassung erblickt.
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