Es ist nicht lange her, da lagen bereits Vorlagefragen zum Kirchenaustritt als Kündigungsgrund beim EuGH. Der aber schwieg, weil das Verfahren zuvor einvernehmlich beendet wurde (Anerkenntnisurteil v. 14.12.2023 – 2 AZR 130/21). Nun aber hat das BAG wieder vorgelegt, mit etwas anderen, grundsätzlicher formulierten Fragen. Ihre Antwort kann zum Lackmus-Test des kirchlichen Arbeitsrechts werden. Der Autor ist Verfahrensbevollmächtigter auf Seiten der Kirche und schildert auf Bitten der Schriftleitung hin seine Sicht der Dinge.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-04 |
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