Das nationale Recht der Krankenversicherung sieht in § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, dass der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht, solange Versicherte sich im Ausland aufhalten. Krankheitskosten, welche anlässlich eines Auslandsaufenthaltes entstehen, sind folglich für das nationale Recht grundsätzlich irrelevant. Daran ändert auch nichts, dass § 18 SGB V für die Behandlung außerhalb des Geltungsbereiches des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gewisse Ausnahmen vorsieht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
Seiten 47 - 54
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