Die deutsche Pflegeversicherung wirft besondere koordinationsrechtliche Probleme auf, nicht zuletzt deshalb, weil die meisten anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Versicherungsleistungen nicht kennen. Der Beitrag skizziert die Rechtsprechung des EuGH, der im Wesentlichen die Grundsätze der Exportierbarkeit der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit erarbeitet hat, da weder die derzeit noch geltende VO 1408/71 noch die Nachfolgerin, die VO 883/04, die Pflegebedürftigkeit als eigenen Zweig der Sozialen Sicherheit behandeln. Mit Spannung darf insbesondere erwartet werden, wie der EuGH die ihm vorgelegte Frage beantwortet, ob nicht auch die Pflegesachleistung des § 36 SGB XI in Wirklichkeit eine Geldleistung ist, die zu exportieren ist. Zuletzt wird aufgezeigt, wie weit durch die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson die Integration der im Ausland lebenden Pflegepersonen in die deutsche Sozialversicherung gehen kann und es werden kurz die europarechtlichen Auswirkungen des zum 1. 7. 2008 in Kraft getretenen Pflegezeitgesetzes erörtert.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-10 |
Seiten 371 - 377
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