Richtlinie 2000/78/EG; Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist im Licht von Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die für die erstmalige Bestellung zum Anwaltsnotar eine Höchstaltersgrenze von 60 Jahren vorsieht, nicht entgegensteht, sofern mit dieser Regelung ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik verfolgt wird und die Regelung in dem legislativen Kontext, in den sie sich einfügt, und in Anbetracht aller Sachverhalte, auf die sie anwendbar ist, zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist.
(amtlicher Leitsatz)
EuGH, Urteil vom 17.10.2024, Rs. C-408/23 (Rechtsanwältin und Notarin ./. Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm),
ECLI:EU:C:2024:901 – Anmerkung von Moritz Augel und Miriam Hörnchen, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-08 |
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