Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspRL haben Stellenbewerber das Recht, vom potenziellen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle (lit. a leg. cit.) und die allenfalls einschlägigen Tarifvertragsbestimmungen (lit. b leg. cit.) zu erhalten. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, die fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt ermöglicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspRL). Auf den ersten Blick erscheint der Regelungsinhalt der Bestimmung weitgehend klar. Bei genauerer Betrachtung stellen sich für den Rechtsanwender aber zahlreiche Auslegungsfragen, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.11.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 |
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