Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EntgTranspRL haben Stellenbewerber das Recht, vom potenziellen Arbeitgeber Informationen über das Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle (lit. a leg. cit.) und die allenfalls einschlägigen Tarifvertragsbestimmungen (lit. b leg. cit.) zu erhalten. Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, die fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt ermöglicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EntgTranspRL). Auf den ersten Blick erscheint der Regelungsinhalt der Bestimmung weitgehend klar. Bei genauerer Betrachtung stellen sich für den Rechtsanwender aber zahlreiche Auslegungsfragen, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll.
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