Durch das „Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze“ (BT-Drucks. 18/9232, S. 2) hat der deutsche Gesetzgeber die Zulässigkeit der Leiharbeit neu geregelt. War zuvor schon umstritten, wie sich die deutschen Regelungen auf eine grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung auswirken, gibt es zu den Neuregelungen noch keine Rechtsprechung. In §§ 1 Abs. 1a und 1b, 9 Abs. 1 Nr. 1a, 1b AÜG werden die schon bislang geltenden Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Leiharbeitsvertrags und des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags sowie die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (§ 10 AÜG) über die fehlende Erlaubnis hinaus auf die Fälle erstreckt, in denen die Arbeitnehmerüberlassung nicht von Beginn an als solche bezeichnet wird oder der Leiharbeitnehmer mehr als 18 Monate oder länger als tariflich gestattet überlassen wird. In dem folgenden Beitrag wird vor dem Hintergrund des Internationalen Arbeitsvertragsrechts untersucht, ob diese Regelungen als Eingriffsnormen i. S. v. Art. 9 Rom I VO international zwingend sind – davon hängt ab, ob die Sanktion des fingierten Arbeitsverhältnisses zum Entleiher greift.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.07.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
| Veröffentlicht: | 2018-07-04 |
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