Das Urteil des EuGH in der Rs. Giersch u. a. betrifft die soziale Dimension der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Der Gerichtshof entschied, dass das Diskriminierungsverbot des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft – jetzt: Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – den Aufnahmemitgliedstaat auch dann dazu verpflichtet, das Kind eines Arbeitnehmers bei der Gewährung von Auslandsstudienbeihilfe gleich zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer nicht im Aufnahmemitgliedstaat wohnt. Die Rechtfertigung eines nationalen Wohnsitzerfordernisses, das einen solchen Anspruch ausschließt, lehnte er ab. Der folgende Aufsatz ordnet das Urteil in den Kontext früherer Rechtsprechung ein und stellt alternative Lösungsansätze dar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-07 |
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