Richtlinie 79/7/EWG
1. Die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit, insbesondere ihr Art. 4 und ihr Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, ist im Licht von Art. 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zur Verringerung des durch die Kindererziehung bedingten Gefälles zwischen Männern und Frauen bei Leistungen der sozialen Sicherheit Frauen, die eine beitragsbezogene Altersrente beziehen und ein oder mehrere Kinder hatten, eine Rentenzulage gewährt wird, während die Gewährung dieser Zulage an Männer, die sich in der gleichen Situation befinden, an zusätzliche Voraussetzungen dahin geknüpft ist, dass ihre berufliche Laufbahn anlässlich der Geburt oder der Adoption ihrer Kinder eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung erfahren hat.
2. Die Richtlinie 79/7 ist dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindert, dass in dem Fall, dass ein Antrag auf Rentenzulage abgelehnt wurde, den ein Vater nach einer nationalen Regelung gestellt hat, die für im Sinne dieser Richtlinie unmittelbar aufgrund des Geschlechts diskriminierend befunden wird, und dem Vater diese Zulage daher gemäß den für Mütter geltenden Voraussetzungen zu gewähren ist, eine solche Gewährung den Wegfall der bereits der Mutter gewährten Rentenzulage nach sich zieht, da die Zulage nach der betreffenden Regelung nur dem Elternteil gewährt werden kann, der eine niedrigere Altersrente bezieht, und dieser Elternteil der Vater ist.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 15.5.2025, verb. Rs. C-623/23 [Melbán] und C-626/23 [Sergamo](i), ECLI:EU:C:2025:358 – Anmerkung von Prof. Dr. Bettina
Graue, Bremen
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.11.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-04 |
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