Richtlinie 79/7/EWG
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen hat, wobei die Gruppe von Arbeitnehmern, die eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen, ganz überwiegend aus Frauen besteht.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 10.5.2025. Rs. C-584/23 (Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social no 151), ECLI:EU:C:2025:261 – Anmerkung von Laura Lex, Köln
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2026.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7938 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-05 |
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