Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RL 2000/78/EG
Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung eines Kollektivvertrags nicht entgegensteht, nach der bei der Einstufung in die kollektivvertraglichen Verwendungsgruppen und damit für die Höhe des Entgelts nur die als Flugbegleiter bei einer bestimmten Luftlinie erworbene Berufserfahrung berücksichtigt wird, nicht aber die inhaltlich identische Erfahrung, die bei einer anderen konzerninternen Luftlinie erworben wurde.
Urteil des EuGH vom 7. 6. 2012, Rs. C-132/11, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH ./. Betriebsrat Bord der Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrt Gesellschaft mbH –
Anmerkung von Dr. Gerrit Forst, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.10.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-09 |
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