Einrichtungen wie die deutschen Berufsgenossenschaften sind keine Unternehmen im Sinne des EG-Wettbewerbsrechts. Der Pflichtmitgliedschaft von Arbeitgebern stehen weder die Vorschriften über die Dienstleistungsfreiheit noch des Wettbewerbsrechts entgegen. Das ist das Fazit der Schlussanträge des Generalanwalts. Eine Reihe von Fragen des nationalen Rechts, die nicht der Prüfungskompetenz des EuGH unterliegen, lässt der Generalanwalt jedoch offen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2009.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-02-10 |
Seiten 59 - 62
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