Arbeitnehmer, die in ihrem Unternehmen Missstände beobachten, geraten leicht in einen Konflikt. Können derartige Informationen bis hin zu Hinweisen über strafrechtliche Vorgänge offengelegt werden (sogenanntes „whistle-blowing“), ohne Sanktionen des Arbeitgebers fürchten zu müssen? Zu dieser Fragestellung erging im Juli 2011 das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall Heinisch. Darin stellte der Gerichtshof eine Verletzung der durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Meinungsfreiheit durch die zuständigen Arbeitsgerichte fest, da diese die Beschwerdeführerin, nachdem sie Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber erstattet hatte, nicht ausreichend vor einer Kündigung durch ihren Arbeitgeber geschützt hatten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.07.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.