Art. 45, 48 AEUV; VO (EG) Nr. 883/2004
Die Art. 45 und 48 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, in der ein Arbeitnehmer, der ein Jahr arbeitsunfähig war und bei dem der zuständige Träger seines Wohnmitgliedstaats die Invalidität anerkannt hat, ohne dass er nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Entschädigung wegen Invalidität beanspruchen kann, nach den Vorgaben des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, in dem er alle seine Versicherungszeiten zurückgelegt hat, ein weiteres Jahr arbeitsunfähig sein muss, damit seine Invalidität anerkannt wird und ihm anteilsmäßige Leistungen bei Invalidität gewährt werden, ohne dass er während dieses Zeitraums eine Entschädigung wegen Arbeitsunfähigkeit erhält.
Urteil des EuGH vom 14.3.2019, Rs. C-134/18 (Maria Vester . /. Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering), ECLI:EU:C:2019:212 –
Anmerkung von Dr. Yannik Beden, M. A. und Dr. Matthias Denzer, Bonn
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.02.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-02-05 |
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