Art. 267 AEUV; Verordnung (EU) Nr. 492/2011
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach ein gebietsfremder Arbeitnehmer ein an die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld für ein Kind, das bei ihm durch gerichtliche Entscheidung untergebracht wurde und für das er das Sorgerecht wahrnimmt, nicht beziehen kann, während ein Kind, das durch gerichtliche Entscheidung fremduntergebracht wurde und in diesem Mitgliedstaat wohnt, Anspruch auf dieses Kindergeld hat, das an die natürliche oder juristische Person ausgezahlt wird, die das Sorgerecht für das Kind innehat. Der Umstand, dass der gebietsfremde Arbeitnehmer für den Unterhalt des bei ihm untergebrachten Kindes aufkommt, kann im Rahmen der Gewährung eines Kindergelds an einen solchen Arbeitnehmer für ein in seinem Haushalt untergebrachtes Kind nur dann berücksichtigt werden, wenn die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften eine solche Voraussetzung für die Gewährung dieses Kindergelds an einen gebietsansässigen Arbeitnehmer, der das Sorgerecht für ein in seinem Haushalt untergebrachtes Kind innehat, vorsehen.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 16.5.2024, Rs. C-27/23 (Hocinx), ECLI:EU:C: 2024:404 – Anmerkung von Prof. Dr. Felipe Temming, Hannover
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.11.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-05 |
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