Art. 18 Abs. 1 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die das Recht auf Abzug der entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von der Einkommensteuer an die Bedingung knüpft, dass diese Beiträge nach den Vorschriften des nationalen Rechts in dem betreffenden Mitgliedstaat gezahlt worden sind, und dazu führt, dass diese Steuervergünstigung verwehrt wird, wenn die Beiträge, die für den Abzug der in diesem Mitgliedstaat geschuldeten Einkommensteuer in Betracht kommen, im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eines anderen Mitgliedstaats entrichtet werden.
Urteil des EuGH vom 23. 4. 2009 – Rs. C-544/07 Uwe Rüffler ./. Dyrektor Izby Skarbowej we Wroc³awiu Osrodek Zamiejscowy w Wa³brzychu –
Anmerkung von Prof. Dr. Heinz-Dietrich Steinmeyer, Münster
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.02.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-02-10 |
Seiten 71 - 80
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