Art. 45 AEUV
Art. 45 AEUV steht einer Regelung nicht entgegen, die für den Fall, dass ein Nachwuchsspieler nach Abschluss seiner Ausbildung einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, zum Zweck der Förderung der Anwerbung und Ausbildung von Nachwuchsspielern die Entschädigung des ausbildenden Vereins gewährleistet, vorausgesetzt, dass diese Regelung geeignet ist, die Verwirklichung dieses Zwecks zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
Eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, wonach ein „Espoir“-Spieler, der nach Abschluss seiner Ausbildungszeit einen Vertrag als Berufsspieler mit einem Verein eines anderen Mitgliedstaats abschließt, sich einer Verurteilung zur Schadensersatzleistung aussetzt, deren Höhe von den tatsächlichen Ausbildungskosten unabhängig ist, ist nicht erforderlich, um zu gewährleisten, dass dieser Zweck verwirklicht wird.
Urteil des EuGH vom 16. 3. 2010 – Rs. C-325/08 Olympique Lyonnais SASP ./. Olivier Bernard und Newcastle UFC –
Anmerkung von Dr. Manuela Stadler, Universität Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.11.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-11-10 |
Seiten 487 - 495
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