Art. 49 EG
1. Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, indem sie die in einem anderen Mitgliedstaat regulär niedergelassenen Patentanwälte, die vorübergehend in Österreich Dienstleistungen erbringen möchten, verpflichtet, einen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 11. 6. 2009 – Rs. C-564/07 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Republik Österreich –
Anmerkung von Univ.-Ass. Dr. Andreas Mair, Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.03.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-03-09 |
Seiten 123 - 129
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