Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG
1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 25. 6. 2009 – Rs. C-356/08 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Republik Österreich –
Anmerkung von Prof. Dr. Sigmar Stadlmeier, Linz / Dr. Birgit Rumersdorfer, Linz
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-01-08 |
Seiten 29 - 34
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.