1. Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie jeden Arzt, der sich in Oberösterreich niederlässt, dazu verpflichtet, ein Bankkonto bei der Österreichischen Landesbank in Linz zu eröffnen, auf das die im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit von den Krankenkassen gezahlten Sachleistungshonorare zu überweisen sind.
2. Die Republik Österreich trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 25. 6. 2009 – Rs. C-356/08 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Republik Österreich –
Anmerkung von Prof. Dr. Sigmar Stadlmeier, Linz / Dr. Birgit Rumersdorfer, Linz
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