Art. 49 EG
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass sie in ihrer Verwaltungspraxis den Begriff „Unternehmen der anderen Seite“ in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen vom 31. Januar 1990 über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen in der am 1. März und am 30. April 1993 geänderten Fassung als „deutsches Unternehmen“ auslegt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
4. Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten.
Urteil des EuGH vom 21. 1. 2010 – Rs. C-546/07 Europäische Kommission ./. Republik Polen –
Anmerkung von Prof. Dr. Klaus Sieveking, Bremen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2010.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-08-05 |
Seiten 336 - 344
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