§ 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG begründet für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer eines Luftfahrtunternehmens eine betriebsverfassungsrechtliche Sonderstellung. Nach herkömmlichem Verständnis der Vorschrift soll betriebliche Mitbestimmung hier nur eine Option sein: Durch Tarifvertrag könne eine Vertretung für das Flugpersonal geschaffen werden. Fehle jedoch ein solcher Tarifvertrag, dann gebe es überhaupt keine Betriebsverfassung. Vor dem Hintergrund der EU-Rahmenrichtlinie zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (RL 2002/14/ EG) erscheint diese Deutung des § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG zweifelhaft.
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