Trotz des starken europäischen Einflusses des Europarechts auf das Befristungsrecht findet eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den europäischen Vorgaben im Zusammenhang mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 TzBfG nahezu nicht statt. Dies ist verwunderlich, da auf den ersten Blick die Hürden für eine Befristung und damit für eine Schmälerung des Bestandschutzes zulasten des Arbeitnehmers nach diesem Befristungsgrund am geringsten sind. Hinzukommt, dass im Ansatz Parallelen zu § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG existieren und dort sehr wohl die Konformität mit dem Europarecht stark angezweifelt wird.
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