Das deutsche Grundsicherungsrecht sieht sowohl im SGB II als auch im SGB XII einen Anspruchsausschluss für Ausländer vor, deren Aufenthaltszweck sich allein aus der Arbeitsuche ergibt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 23 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB XII). Damit soll verhindert werden, dass der Bezug von Sozialleistungen der Hauptanreiz für ausländische Staatsbürger ist, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen. Wie aber verhalten sich diese Leistungsausschlüsse zu europarechtlichen und völkerrechtlichen Gleichbehandlungsgeboten?
Diese Frage hat das BSG dem EuGH bezogen auf die Regelung im SGB II am 12.12.2013 nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt (B 4 AS 9/13). Und: Ist ein vollständiger Ausschluss von Leistungen vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums überhaupt mit dem Grundgesetz in Einklang zu bringen? Welche Spielräume hat der Gesetzgeber unter Berücksichtigung dieser höherrangigen Rechtsvorschriften überhaupt?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2014.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-01-07 |
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