Das Europäische Sozialrecht gilt gemeinhin als schwierige juristische Disziplin. Allerdings wird es von nur wenigen und dazu noch recht eingängigen Grundprinzipien geprägt, deren Beherrschung schon die „halbe Miete“ bei der Falllösung bedeutet. Eines dieser Grundprinzipien ist die Gleichstellung von ausländischen und inländischen Sachverhalten. Auch dieses erscheint an sich recht anschaulich und fassbar. Der folgende Beitrag zeigt aber, dass das Gebot der Sachverhaltsgleichstellung durchaus Höchstschwierigkeitsgrade bereithält, die nicht unbedingt auf den ersten Blick als solche zu erkennen sind. Das gilt auch für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, der nun nicht als der tückischste Koordinierungssektor bekannt ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-11-05 |
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