Zu den elementaren und ursprünglichen Aufgaben Europäischen Rechts zählt die zwischenstaatliche Koordination der Systeme und Leistungen sozialer Sicherheit. Diese wird durch Art. 48 AEUV gemeinsam Rat und Europäischem Parlament um der Verwirklichung der Freizügigkeit willen aufgetragen. Das koordinierende Sozialrecht sollte supranational werden und damit der Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten auf Dauer entzogen bleiben.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2016.07.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-07-06 |
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