Gewähren Sozialleistungsträger der Mitgliedstaaten einander nach Art. 35, 41 VO (EG) Nr. 883/2009 Leistungsaushilfe, so stehen ihnen Erstattungsansprüche zu. Deren Umfang bemisst sich nach den getätigten Aufwendungen. Die Erstattung sichert die zwischenstaatliche Koordination bei Sach- und Dienstleistungen und ist daher ein Kernelement europäischen koordinierenden Sozialrechts. In den Ausgleich sind Rechnungsausschuss und Verwaltungskommission einbezogen. Die Regeln wurden bislang noch nicht systematisch auf ihren Gehalt untersucht, wiewohl von ihnen im zwischenstaatlichen Verkehr viel abhängt und sie die Institutionen der EU regelmäßig gründlich beschäftigen. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Regeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2020.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-04 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.