1. Stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/ 78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABI. L 303, S. 17) dar, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies den Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist?
2. Umfassen im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleiteten Anhaltspunkte auch solche Gesichtspunkte, die in den Gesetzgebungsmaterialien und im gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsprozess überhaupt keine Erwähnung finden, sondern nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden?
3. Wie sind die Begriffe „objektiv“ und „angemessen“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen und was ist ihr Bezugspunkt? Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie eine doppelte Prüfung der Angemessenheit? 4. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er unter dem Blickwinkel der Kohärenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bundesrichtern das Hinausschieben ihres Ruhestands verbietet, während dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist?
VG Karlsruhe, Vorlagebeschl. v. 24.4.2023, Rs. C-349/23
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2023.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-03 |
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