Richtlinie 1999/70/EG
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsvertrags schriftlich zu begründen, obwohl im Hinblick auf die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags eine solche Verpflichtung besteht. Das nationale Gericht, das über einen Rechtsstreit zwischen Privatpersonen zu entscheiden hat, ist, wenn es das anwendbare nationale Recht nicht im Einklang mit diesem Paragrafen auslegen kann, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieses Artikels zu sorgen, indem es soweit erforderlich jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 20.2.2024, Rs. C-715/20 (X ./. Absence de motifs de résiliation), ECLI:EU:C:2024:139 –
Anmerkung von Effrosyni Bakirtzi, LL. M. (Frankfurt/Main)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.07.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-03 |
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