Durch Verfassungsgesetz ist in Österreich eine Angleichung des Frauenpensionsantrittsalters an jenes der Männer erst ab 2024, mit einem Übergangszeitraum bis 2033, vorgesehen. Ein Tätigwerden des Gesetzgebers, entsprechend den Empfehlungen der EU-Kommission, die Angleichung vorzuziehen, ist nicht zu erwarten. Es läge daher an den ordentlichen Gerichten, die – nach Ansicht der Autorin – Europarechtswidrigkeit der nationalen Regelung aufzugreifen und dem EuGH vorzulegen. Jüngst hat der 10. Senat des OGH (Urteil abgedruckt in diesem Heft S. 247 ff.) jedoch entschieden, es sei „gerechtfertigt“, mit der Angleichung abzuwarten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-05-05 |
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