Wie kaum ein anderes Rechtsgebiet ist das Sozialrecht auf Kontinuität angelegt. Sozialrechtliche Regelungen beziehen sich häufig auf weit zurückliegende Sachverhalte. Übergangsregelungen sind mithin hier von besonderer Bedeutung. Dies gilt, jedenfalls im Grundsatz, auch für das Koordinierungsrecht. Im folgenden Beitrag sollen die Übergangsregelungen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 883 und 987 enthalten sind, dargestellt und erläutert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2011.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2011 |
Veröffentlicht: | 2011-01-04 |
Seiten 18 - 23
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