Der polnische Verfassungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil zur Zulässigkeit eines ungleichen Rentenalters von Frauen und Männern unter anderem damit auseinander gesetzt, welche „soziale Entwicklung“ in Polen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigt. Mehrere Sondervoten zeigen, wie umstritten die Bedeutung des Gleichheitssatzes in Polen aktuell ist – eines Rechtssatzes, der denen der meisten Mitglied staaten sowie dem europäischen Recht strukturell und funktional äquivalent ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2012.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-07-02 |
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