§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V enthält eine Versicherungspflicht in der GKV für Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich versichert oder weder gesetzlich noch privat versichert gewesen sind. Bei Fällen mit Auslandsbezug kann die Anwendung der Vorschrift zu diversen gemeinschaftsrechtlichen Problemen führen, die Gegenstand dieses Beitrags sein sollen. Zugleich wird ein Blick auf die bislang hierzu ergangene Rechtsprechung geworfen.
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