Im ersten Teil des Beitrags (abgedruckt in ZESAR 2015, 319 ff.) wurden die Grundlagen zum Verständnis des Aufbaus internationaler handelsrechtlicher Verpflichtungen sowie der europäischen Regeln zur Patientenmobilität dargestellt. Auf dieser Basis sollen nun im zweiten Teil die konkreten Auswirkungen des Handelsrechts auf die Patientenmobilität skizziert werden – Rechtspositionen, die eines Tages in das Recht des europäischen Patienten einmünden werden, sich auf Kosten des einheimischen Trägers nicht nur europaweit, sondern weltweit behandeln zu lassen. Bis dahin ist schon deshalb noch eine gewisse Wegstrecke zurückzulegen, weil internationale Handelsabkommen dem Einzelnen – abgesehen von Investoren – keine unmittelbar einklagbaren Rechte zusprechen. Die objektive Rechtslage ist jedoch schon nach dem heutigen GATS erheblich „integrationsfreundlicher“ als es der Verfasser dieses Beitrags ursprünglich erwartet hat. Die noch in Entwicklung befindlichen bi- und plurilateralen Handelsverträge können dagegen eher als Versuch gewertet werden, die – vielleicht unbeabsichtigt in die Wege geleitete – Liberalisierung in geordnete Bahnen zu lenken. Dieser Befund gilt allerdings nur für das sehr begrenzte Themenfeld der Patientenmobilität.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.09.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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