Die 7. GWB-Novelle 2005 hat im Bereich der Kartellvereinbarungen, wie sich schon textlich aus § 1 GWB ergibt, zu einem Gleichklang zwischen europäischem und deutschem Kartellrecht geführt. Das hat zur Folge, dass auch hierzulande der Arbeitsmarkt und der Tarifvertrag nicht mehr ohne weiteres von einer kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle ausgenommen sein können. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob es Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG ermöglichten Kartellerlaubnis für die Tarifvertragsparteien gibt und wie weit diese zu ziehen sind.
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