Die Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen ist immer wieder Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. Mit dem voranschreitenden europäischen Einigungsprozess, bei gleichzeitig hohem Gefälle von Arbeitsentgelten und Sozialabgaben zwischen den Mitgliedstaaten, hat die grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern und Unternehmen immer weiter zugenommen. Davon nicht unberührt geblieben ist auch die Arbeitnehmerüberlassung. Allerdings weist diese die Besonderheit auf, dass bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert wird (§ 10 Abs. 1 AÜG). Umstritten ist, ob und wie sich eine während der Überlassung bestehende A1-Bescheinigung auf die Arbeits- und sozialrechtliche Zuordnung des illegal überlassenen Leiharbeitnehmers auswirkt. Dem geht der Beitrag nach.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.01.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-01-07 |
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