In Teil I wurde gezeigt, dass die UN-Behindertenrechtskonvention zu einem neuen Behinderungsbegriff im Unionsrecht und im Recht der Mitgliedstaaten geführt hat. Für die Integration von Menschen mit Behinderungen spielt der öffentlich-rechtlich geprägte Bereich eine entscheidende Rolle, in dem wiederum das Vergaberecht einen besonderen Raum einnimmt. In Vergabeverfahren können die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen besonders gut berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies eine operative Umsetzung voraus, für die hier konkrete Hinweise gegeben werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2025.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-05-05 |
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