Die SE-VO und die SE-Richtlinie, die im SEBG ihre Umsetzung fand, konstituieren die Verfassung der Europäischen Gesellschaft (SE) und legen die Grundlagen für die Beteiligung der Arbeitnehmer. Die Mitbestimmung in der SE erfolgt durch Arbeitnehmervertreter in der Unternehmensleitung und durch den SE-Betriebsrat, der die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer sicherstellen soll und insoweit den Europäischen Betriebsrat ersetzt. Die Organisation der Arbeitnehmerbeteiligung ist nicht strikt vorgegeben. Die Arbeitnehmer bilden bei der SE-Gründung ein besonderes Verhandlungsgremium (BVG), das die Mitbestimmung zusammen mit der Leitung einvernehmlich regeln soll. Daneben enthält die SE-Richtlinie eine Auffangregelung, die subsidiär eingreift, falls es zu keiner Einigung kommt. Dieses Mitbestimmungskonzept setzt voraus, dass sowohl die beteiligten Gesellschaften als auch die SE Arbeitnehmer haben, damit das BVG und später der SE-Betriebsrat gebildet sowie Vertreter in die Leitung entsandt werden können. Haben die beteiligten Gesellschaften bzw. die SE keine Arbeitnehmer, so ist die Verwirklichung der Mitbestimmung praktisch unmöglich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2006.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-09-01 |
Seiten 340 - 348
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