Trotz großer struktureller und finanzieller Unterschiedlichkeit der mitgliedstaatlichen Sozialsysteme in der Europäischen Union verstärkt der Vertrag von Lissabon – im Einklang mit nahezu allen mitgliedstaatlichen Verfassungen – das unionsrechtliche Ziel der „sozialen Sicherheit“, die ihrerseits den Gedanken der Solidarität verwirklicht. Die gemeinschaftsrechtlich-konstitutiven Elemente der „Solidarität“ hat der Europäische Gerichtshof für die traditionellen Zweige der Sozialversicherung materialisiert. Sie sind über Art. 23 GG im Rahmen der Sozialstaatlichkeit für den deutschen Sozialgesetzgeber Richtschnur und schließen ordoliberale Modellvorstellungen aus.
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