Ein „europäischer Mindestlohn“ – ein gewagtes Vorhaben der Europäischen Union, wenn man bedenkt, dass sie für die Regelung der Arbeitsentgelte gem. Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Regelungskompetenz besitzt. Und doch ist die Richtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.10.2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (im Folgenden: ML-RL) in Kraft und soll bis zum 15.11.2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Die ML-RL zielt auf die Ausweitung des Mindestlohnschutzes durch zwei Kernmaßnahmen: Neben Art. 5 ML-RL, der Vorgaben zur Festlegung eines angemessenen gesetzlichen Mindestlohns enthält, soll mit Art. 4 ML-RL tarifvertraglicher Mindestlohnschutz gefördert werden. Die unionsrechtliche Befugnis, Regeln zum Mindestlohn zu setzen, ist nach wie vor umstritten. Darüber hinaus lässt die ML-RL die weitere Frage nach dem Handlungsbedarf für die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mindestlohnhöhe offen. Zweierlei ist somit genauer zu betrachten: Ist Art. 5 ML-RL kompetenzwidrig (unter II.) und welche Umsetzungsproblematiken und welcher Umsetzungsbedarf ergeben sich für Deutschland (unter III.)?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-04 |
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