Die unionsrechtliche Eigentumsgarantie ist nicht im „Vertrag über die Europäische Union“ (EUV) und im „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) verankert worden. Die Regelung in Art. 345 AEUV zur Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten berührt nicht den unionsrechtlichen Schutz des Eigentums. Dieser wird in Art. 17 der „Charta der Grundrechte der Europäischen Union“ (GRCh) garantiert. Die Charta ist seit Inkrafttreten des Lissaboner Vertrages am 1.12.2009 verbindliches Recht, und zwar im Rang von Primärrecht (Art. 6 Abs. 1 EUV).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-10-04 |
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