Der EuGH hat sich seit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wiederholt mit dem Begriff der Behinderung auseinandersetzen müssen. Zwar qualifiziert der Gerichtshof die Vor gaben der UN-BRK als verbindliche Auslegungsmaßstäbe, weicht in seinen Folgeentscheidungen jedoch vom menschenrechtlichen Ansatz der UN-BRK ab. Dadurch kommt es zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben, deren Widersprüchlichkeit sich auch auf das nationale Recht auswirkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
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