Der EuGH hat sich seit Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) wiederholt mit dem Begriff der Behinderung auseinandersetzen müssen. Zwar qualifiziert der Gerichtshof die Vor gaben der UN-BRK als verbindliche Auslegungsmaßstäbe, weicht in seinen Folgeentscheidungen jedoch vom menschenrechtlichen Ansatz der UN-BRK ab. Dadurch kommt es zu erheblichen Diskrepanzen zwischen den europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben, deren Widersprüchlichkeit sich auch auf das nationale Recht auswirkt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2018.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-03-05 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: