Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) trägt stark den Charakter eines Ersatzabkommens für das in der schweizerischen Volksabstimmung von 1992 gescheiterte EWR-Abkommen. Es übernimmt weitgehend – allerdings mit einigen klaren Abweichungen – die Inhalte des EU-Personenfreizügigkeitsrechts in der bei Abkommensunterzeichnung geltenden Fassung. Das FZA sieht zudem die Möglichkeit zur Anpassung seiner sozialrechtlichen Koordinationsbestimmungen an künftige Entwicklungen im EU-Recht vor. Es kennt kein Vorlageverfahren für schweizerische Gerichte vor dem EuGH. Jedoch sind Verwaltung und Gerichte bei der Auslegung des FZA an die EuGH-Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Bestimmungen des EU-Rechts gebunden. Diese Charakteristika des FZA wurden eingehend in ZESAR 4/2007 dargestellt. Vor diesem Hintergrund untersucht die vorliegende Abhandlung, ob und wieweit das spezifische Beschränkungsverbot im Rahmen des FZA Anwendung finden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-10-10 |
Seiten 425 - 435
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