Inwieweit das allgemeine Freizügigkeitsrecht nach Art. 21 AEUV – ggf. i. V. m. dem Diskriminierungsverbot gem. Art. 18 AEUV – ein umfassendes soziales Gleichstellungsrecht beinhaltet, ist immer wieder Gegenstand spektakulärer EuGH-Entscheidungen. Hier wird die Entwicklung nachgezeichnet und zugleich kritisch bewertet.
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