Der bundesdeutsche Gesetzgeber ist seiner Pflicht, vier EG-Gleichbehandlungs-Richtlinien in das nationale Recht umzusetzen, mit dem Erlass des AGG nachgekommen, allerdings weitgehend nicht fristgerecht. Das Gesetz schafft terminologische Verwirrungen. In Bezug auf sozialrechtliche Materien geht sein sachlicher Anwendungsbereich zu Gunsten der Betroffenen teilweise über die Vorgaben der Richtlinien hinaus. Lücken im Bereich der Rechtfertigungsgründe sind durch Analogie zu arbeitsrechtlichen Regelungen zu schließen, Defizite im Bereich der Rechtsfolgenanordnung durch Anwendung allgemeiner Grundsätze auszugleichen.
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