Richtlinie 2003/88/EG
1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE- CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die im Unterschied zu dem, was sie für Berufsrichter und -staatsanwälte vorsieht, für ehrenamtliche Richter und Staatsanwälte, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, jeden Anspruch auf eine Entschädigung während der Gerichtsferien, wenn die gerichtliche Tätigkeit ruht, sowie auf Leistungen eines Systems des gesetzlichen Sozialversicherungsschutzes und Versicherungsschutzes gegen Unfälle und Berufskrankheiten ausschließt.
2. Paragraf 5 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach das Arbeitsverhältnis von ehrenamtlichen Richtern und Staatsanwälten Gegenstand aufeinanderfolgender Verlängerungen sein kann, ohne dass im Hinblick auf eine Beschränkung des missbräuchlichen Gebrauchs dieser Verlängerungen wirksame und abschreckende Sanktionen oder die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses dieser Richter und Staatsanwälte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorgesehen wären.
(amtliche Leitsätze)
EuGH, Urteil vom 27.6.2024, Rs. C-41/23 (Peigli(i)), ECLI:EU:C: 2024:554 – Anmerkung von Alexandra Ritter und Miriam Hörnchen
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2024.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-08-03 |
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