Richtlinie 2008/94/EG
Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, wonach der Arbeitgeber von dem betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung des Arbeitsentgelts, das während eines Kündigungsschutzverfahrens nach dem 60. Werktag nach der Klageerhebung fällig geworden ist, verlangen kann und wonach, wenn der Arbeitgeber dieses Entgelt nicht gezahlt hat und vorläufig zahlungsunfähig ist, der betroffene Arbeitnehmer kraft eines gesetzlichen Forderungsübergangs von diesem Staat unmittelbar die Zahlung des Entgelts verlangen kann, fällt nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers und kann daher nicht mit Blick auf die in der Charta garantierten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 20, geprüft werden.
EuGH, Urt. v. 10.7.2014, R S. C-198/13 Víctor Manuel Julian Hernández, Chems Eddine Adel, Jaime Morales Ciudad, Bartolomé Madrid Madrid, Martín Selles Orozco, Alberto Martí Juan, Said Debbaj ./. Reino de España (Subdelegación del Gobierno de España en Alicante), Puntal Arquitectura SL, Obras Alteamar SL, Altea Diseño y Proyectos SL, Ángel Muñoz Sánchez, Vicente Orozco Miro – Anmerkung von Muriel Kaufmann, Stuttgart
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2015.07.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-07-07 |
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