Art. 5 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 89/391/EWG
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
Urteil des EuGH vom 14. 6. 2007 – Rs. C-127/05 Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland –
mit Anmerkung von Bernhard Pabst, Berlin
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2007.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-09-10 |
Seiten 391 - 396
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