Hat ein Arbeitnehmer aus einer Vollzeitbeschäftigung noch einen Resturlaub und wechselt damit in eine Teilzeitbeschäftigung, so bleibt sein Freistellungsanspruch (für den Resturlaub) zwar unverändert, aber er erhält dafür nur das während der Teilzeitbeschäftigung zustehende Entgelt. (Leitsatz der Redaktion)
Urteil des OGH (Österreich) v. 22.7.2014 – 9ObA20/14b
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