VO (EG) Nr. 44/2001
Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden dem Arbeitgeber das Recht einräumt, vor dem Gericht, bei dem die von einem Arbeitnehmer erhobene Klage selbst ordnungsgemäß anhängig ist, eine Widerklage zu erheben, die sich auf eine Forderungsabtretung stützt, die der Arbeitgeber und der ursprüngliche Forderungsinhaber vertraglich vereinbart haben, nachdem die Klage selbst erhoben worden war.
EuGH, Urteil vom 21.6.2018, Rs. C‑1/17 (Petronas Lubricants Italy SpA ./. Livio Guida) – ECLI:EU:C:2018:478 –
Anmerkung von Prof. Dr. Felipe Temming/stud. jur. Patrick Glatz, Hannover
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2019.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-04 |
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