Richtlinie 97/81/EG
Paragraf 5 Abs. 1 Buchst. a der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die verlangt, dass innerhalb von 30 Tagen ab dem Abschluss eines Teilzeitvertrags eine Ablichtung desselben an die Verwaltung übersandt wird.
Urteil des EuGH vom 24. 4. 2008 – verbundene Rs. C-55/07 und C-56/07 Othmar Michaeler (C 55/07 und C 56/07), Subito GmbH (C 55/07 und C 56/07), Ruth Volgger (C 56/07) ./. Amt für sozialen Arbeitsschutz, vormals Arbeitsinspektorat der Autonomen Provinz Bozen –
Anmerkung von Prof. Dr. Ulrich Runggaldier, Wien
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7938.2008.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7938 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-09-10 |
Seiten 394 - 399
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